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Aufgaben und gesetzlicher Auftrag

MeteoSchweiz erbringt im Auftrag des Bundes verschiedene Wetter- und Klimadienstleistungen zum Schutz und zum Nutzen der Schweiz.

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Das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG, SR 429.1) legt folgende Aufgaben fest:

Der Bund, vertreten durch MeteoSchweiz,

  • erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten.
  • beteiligt sich an der Erfassung, dem Austausch und der Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.
  • warnt vor den Gefahren des Wetters.
  • stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.
  • stellt klimatologische Informationen bereit und setzt Massnahmen zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt um.
  • überwacht die Radioaktivität in der Atmosphäre und stellt meteorologische Grundlagen zur Verfügung, um die Ausbreitung von Luftschadstoffen zu berechnen.
  • fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.
  • erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.

Die gesetzlichen Bestimmungen werden in der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV; SR 429.11) konkretisiert.

EMBAG

An der Schlussabstimmung vom 17. März 2023 haben National- und Ständerat das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) und die damit verbundene Revision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG, SR 429.1) verabschiedet. Artikel 10 EMBAG bildet die Grundlage für die Einführung von Open Government Data (OGD) bei der Bundesverwaltung und mit den Änderungen des Artikels 3 MetG soll die Gebührenpflicht für meteorologische und klimatologische Daten aufgehoben werden.

Sofern gegen das neue Gesetz innert der 100-tägigen Frist kein Referendum ergriffen wird, wird es an einem durch den Bundesrat noch zu bestimmenden Datum in Kraft treten. Nach Inkrafttreten wird den betroffenen Verwaltungseinheiten eine Frist von drei Jahren eingeräumt, um OGD umzusetzen (Artikel 19 Absatz 1 EMBAG).

OGD@MeteoSchweiz

Zur rechtlichen Umsetzung des EMBAG steht nun die Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV; SR 429.11) an, für welche im Verlaufe dieses Jahres 2023 eine Vernehmlassung geplant ist. Die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Umsetzung von OGD bei MeteoSchweiz werden im Rahmen eines internen Projektes in Angriff genommen.

Gemäss aktuellem Zeitplan darf Anfang 2025 mit der Einführung von OGD bei MeteoSchweiz gerechnet werden. Die Einhaltung dieses Zeitplanes steht jedoch in Abhängigkeit der Verfügbarkeit von entsprechenden Ressourcen.

Weiterführende Informationen

Abhängigkeiten vom Wettergeschehen spielen bei Technologie- und Naturkatastrophen sowie bei militärischen Operationen eine entscheidende Rolle. Das Ziel des «Koordinierten Bereichs Wetter» ist die Versorgung aller interessierten zivilen und militärischen Stellen mit Wetterdaten und Wetterinformationen in allen Lagen. MeteoSchweiz koordiniert diese Zusammenarbeit mit der Armee und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS. Dazu gehören:

  • Sicherstellen, dass in besonderen und ausserordentlichen Lagen die zivilen und militärischen Führungsstufen mit Wetterinformationen beliefert werden.
  • Wetterdaten zu sammeln, die für die Erstellung der verschiedenen Wetterdienstprodukte notwendig sind.
  • Die gemeinsame Nutzung und der Austausch der vorhandenen zivilen und militärischen Wetterinfrastruktur und Wetterdaten sowie der entsprechenden Ressourcen sicherzustellen.
  • Die Fachausbildung im militärischen und zivilen Bereich zu koordinieren.

Weiterführende Informationen zum koordinierten Wetterdienst

Im Rahmen des Führungsmodells der Bundesverwaltung wird MeteoSchweiz leistungs- und wirkungsorientiert gesteuert. Im Zentrum des Modells steht der Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan. Darin sind die Tätigkeiten zu Leistungsgruppen gebündelt und für jede Leistungsgruppe messbare Ziele ausgewiesen. Einen betrieblichen Handlungsspielraum erhält das Amt, indem der Eigenaufwand zu einem Globalbudget zusammengefasst wird. In den jährlich abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen werden die Leistungs- und Wirkungsziele aus dem Voranschlag konkretisiert und mit weiteren Vorgaben ergänzt.