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Aufgaben und gesetzlicher Auftrag
MeteoSchweiz erbringt im Auftrag des Bundes verschiedene Wetter- und Klimadienstleistungen zum Schutz und zum Nutzen der Schweiz.
MeteoSchweiz erbringt im Auftrag des Bundes verschiedene Wetter- und Klimadienstleistungen zum Schutz und zum Nutzen der Schweiz.
MeteoSchweiz als Institution setzt Massstäbe und schafft effiziente und innovative Lösungen. Wir verstehen uns als modernen, nutzenorientierten Dienstleister, der flexibel auf die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft eingeht. Dazu arbeiten wir Hand in Hand mit unseren Kunden/-innen und Forschungspartnern/-innen im In- und Ausland und entwickeln uns dadurch ständig weiter.
Unser Ziel ist es, zuverlässige Wetter- und Klimadienstleistungen zu erbringen – heute und morgen, für die Schweiz und die internationale Gemeinschaft.
Das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) legt folgende Aufgaben fest:
MeteoSchweiz
Die enge Zusammenarbeit und Koordination auf Bundesebene und mit kantonalen Behörden stellt sicher, dass MeteoSchweiz diesen Aufgaben auch in ausserordentlichen Situationen nachkommen kann.
MeteoSchweiz erfasst 365 Tage im Jahr, 24 Stunden pro Tag Messwerte zu Wetter und Klima. Die Gebühren für diese Daten werden in der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) festgelegt.
Die MetV detailliert den gesetzlichen Auftrag und die Kompetenzen von MeteoSchweiz, und sie ist die Basis für die Regelung der Gebühren für den Bezug der Wetter- und Klimadaten. Der Bundesrat hat die Totalrevision der MetV im November 2018 genehmigt.
Am 30. November 2018 hat der Bundesrat die «Strategie für offene Verwaltungsdaten in der Schweiz 2019–2023» gutgeheissen (Open Government Data Strategie, OGD-Strategie). Demnach sollen Stellen der zentralen Bundesverwaltung ab 2020 ihre neuen Daten grundsätzlich als OGD publizieren, sofern keine legitimen Schutzinteressen oder rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen (open by default).
Unter dem derzeit geltenden Meteorologie-Gesetz ist die uneingeschränkte Einführung von OGD bei Wetter- und Klimadaten nicht möglich. Dies führt dazu, dass die meisten Wetter- und Klimadaten von MeteoSchweiz weiterhin kostenpflichtig sind. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie.
Im Sinne der OGD-Strategie des Bundesrates ist ein beschränktes Set an Daten auf opendata.swiss zu finden. Dies ermöglicht es Nutzern sich mit der Charakteristik unserer meteorologischen und klimatologischen Daten vertraut zu machen.
Mit der Gesetzesvorlage zum «Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben» (EMBAG) will der Bund die rechtliche Grundlage zur Einführung von OGD bei der Bundesverwaltung, und somit auch bei MeteoSchweiz, schaffen.
Das EMBAG sieht in einer Bestimmung vor, dass die Bundesverwaltung ihre Daten grundsätzlich offen zur Verfügung stellen soll, damit die Gesellschaft diese kostenlos nutzen und weiterverwenden kann.
Damit verbunden ist auch die Anpassung des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie, mit welcher unter anderem die generelle Gebührenpflicht für meteorologische und klimatologische Daten aufgehoben werden soll.
Wir haben die aktuellen Entwicklungen zum EMBAG zusammengefasst:
Je nach Verlauf der parlamentarischen Debatte wird das EMBAG 2024 in Kraft treten. Für MeteoSchweiz gilt eine Übergangsfrist zur Umsetzung von maximal fünf Jahren.
Abhängigkeiten vom Wettergeschehen spielen bei Technologie- und Naturkatastrophen sowie bei militärischen Operationen eine entscheidende Rolle. Das Ziel des «Koordinierten Bereichs Wetter» ist die Versorgung aller interessierten zivilen und militärischen Stellen mit Wetterdaten und Wetterinformationen in allen Lagen. MeteoSchweiz koordiniert diese Zusammenarbeit mit der Armee und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS. Dazu gehören:
Im Rahmen des Führungsmodells der Bundesverwaltung wird MeteoSchweiz leistungs- und wirkungsorientiert gesteuert. Im Zentrum des Modells steht der Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan. Darin sind die Tätigkeiten zu Leistungsgruppen gebündelt und für jede Leistungsgruppe messbare Ziele ausgewiesen. Einen betrieblichen Handlungsspielraum erhält das Amt, indem der Eigenaufwand zu einem Globalbudget zusammengefasst wird. In den jährlich abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen werden die Leistungs- und Wirkungsziele aus dem Voranschlag konkretisiert und mit weiteren Vorgaben ergänzt.