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Gesetzlicher Auftrag

MeteoSchweiz erbringt im Auftrag des Bundes und gestützt auf die verschiedenen Rechtsgrundlagen Wetter- und Klimadienstleistungen zum Schutz und zum Nutzen der Schweiz.

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Die Kernaufgaben von MeteoSchweiz sind im Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG, SR 429.1) festgelegt. Zu diesen Aufgaben gehört in erster Linie die dauernde und flächendeckende Erfassung von meteorologischen und klimatologischen Daten auf dem Gebiet der Schweiz (Art. 1 lit. a MetG). Diese Daten stellen die Grundlage dar für weitere, zentrale Tätigkeiten wie beispielsweise die Warnungen vor Unwettern für die Bevölkerung und Behörden (Art. 1 lit. c MetG), die Bereitstellung von klimatologischen Informationen (Art. 1 lit. e MetG), die Zurverfügungstellung von Wetterprognosen für die Allgemeinheit (Art. 1 lit. h MetG) und die Unterstützung anderer Behörden bei der Überwachung der Radioaktivität und anderen Luftschadstoffen in der Atmosphäre (Art. 1 lit. f MetG und Art. 10 der Notfallschutzverordnung, SR 732.33). Zur Erfüllung seiner Aufgaben führt MeteoSchweiz angewandte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch (Art. 1 lit. g MetG) und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Schweizer Forschungsinstitutionen.

Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgaben legt der Bundesrat in der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV, SR 429.11) ein Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest.

Gemäss dem seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG, SR 172.019) machen die Verwaltungseinheiten des Bundes ihre Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, öffentlich zugänglich. Für die Einführung dieses Open Government Data (OGD)-Prinzips erhalten sie eine Umsetzungsfrist von drei Jahren (Art. 19 Abs. 1 EMBAG).

Bei MeteoSchweiz bedarf es zur rechtlichen Umsetzung des EMBAG einer Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV, SR 429.11), für welche im Verlaufe des Jahres 2023 eine Vernehmlassung durchgeführt wurde. Die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Umsetzung von OGD bei MeteoSchweiz werden im Rahmen eines internen Projektes in Angriff genommen. Gemäss aktuellem Zeitplan dürften die meteorologischen und klimatologischen Daten von MeteoSchweiz ab 2025 sukzessiv via opendata.swiss verfügbar sein. Die Einhaltung dieses Zeitplanes steht jedoch in Abhängigkeit der Verfügbarkeit von entsprechenden Ressourcen.

MeteoSchweiz ist Mitglied des Bundesstabes Bevölkerungsschutz, welcher für die Vorsorge und die Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen von nationaler Tragweite zuständig ist (Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, VBSTB, SR 520.17). Zusammen mit der Nationalen Alarmzentrale NAZ bildet der Bundesstab Bevölkerungsschutz zudem die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 2 Verordnung über den Bevölkerungsschutz, BevSV, SR 520.12).

Im Rahmen der BevSV sowie auch der Notfallschutzverordnung (NFSV, SR 732.33) liefert MeteoSchweiz den zuständigen Behörden aktuelle Wetter und Prognosedaten, spezifische Vorhersagen und Ausbreitungsrechnungen (Art. 2 Abs. 4 Bst. a und Art. 14 BevSV).

Als Mitglied des Lenkungsausschusses Intervention Naturgefahren LAINAT betreibt MeteoSchweiz das Naturgefahrenportal für die Bevölkerung (Art. 3 Abs. 2 und 5 BevSV) und ist zuständig für Warnungen bei gefährlichen Wettereignissen (Art. 23 BevSV).

MeteoSchweiz ist der designierte Flugwetterdienst und damit Teil der monopolisierten Flugsicherung der Schweiz (Art. 1 lit. d MetG und Art. 9c der Verordnung über den Flugsicherungsdienst, SR 748.132.1). Weitere Informationen zu dieser wichtigen Aufgabe finden Sie hier.

Abhängigkeiten vom Wettergeschehen spielen bei Technologie- und Naturkatastrophen sowie bei militärischen Operationen eine entscheidende Rolle. Das Ziel des «Koordinierten Bereichs Wetter» ist die Versorgung aller interessierten zivilen und militärischen Stellen mit Wetterdaten und Wetterinformationen in allen Lagen. MeteoSchweiz koordiniert diese Zusammenarbeit mit der Armee und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS gemäss der Verordnung über die Koordination des Wetterdienstes (SR 520.13).

Dazu gehören:

  • Sicherstellen, dass in besonderen und ausserordentlichen Lagen die zivilen und militärischen Führungsstufen mit Wetterinformationen beliefert werden.
  • Wetterdaten zu sammeln, die für die Erstellung der verschiedenen Wetterdienstprodukte notwendig sind.
  • Die gemeinsame Nutzung und der Austausch der vorhandenen zivilen und militärischen Wetterinfrastruktur und Wetterdaten sowie der entsprechenden Ressourcen sicherzustellen.
  • Die Fachausbildung im militärischen und zivilen Bereich zu koordinieren.